Informationen für Transporteure
Grundsatz
Alle Batteriesammelstellen haben das Anrecht, dass die gesammelten gebührenbelasteten Batterien kostenlos von einem qualifizierten Beförderer abgeholt werden. Es gilt zu beachten, dass alle gebrauchten Batterien als Sonderabfall gelten, Lithium-Batterien und Lithium-Akkus zusätzlich als Gefahrengut. Gemäss Verordnung über den Verkehr mit Abfällen VeVA, Art. 6 müssen die für den Transport nötigen Begleitpapiere durch den Abgeber (Sammelstelle) ausgestellt werden. Wird diese Aufgabe von den Transporteuren übernommen, können diese dafür einen kleinen Beitrag verlangen.
Für die Transportkosten kommt die INOBAT auf. Jedes Transportunternehmen kann qualifizierter Beförderer von gebrauchten Batterien werden. Alleinige Voraussetzung ist, dass der Transporteur die im Merkblatt festgehaltenen Punkte erfüllt. Die Transporteure, welche beabsichtigen, ein Gesuch bei INOBAT auf Entschädigung einzureichen und noch nicht registriert sind, haben sich vorgängig bei INOBAT zu registrieren.
Geltungsbereich für Transportentschädigungen
Gebührenbelastete Batterien
Transportentschädigungen werden nur entrichtet für gebührenbelastete Geräte-, Industrie- und Fahrzeugbatterien.
Gebührenbefreite Batterien
Für den Transport gebührenbefreiter sowie weiterer nicht entschädigungsberechtigter Batterien erfolgt keine Transportentschädigung.
Betroffen sind:
- gebührenbefreite Bleibatterien
- gebührenbefreite Lithiumbatterien
- Hybridsysteme für Personenwage
- E-Busse
- E-Baustellenfahrzeuge
- E-Jachten
- Batterien aus Sonderabfalldeponien
- Batterien zum Zweck der stofflichen Verwertung importiert
Registrierung Transporteur
Die Transporteure, welche Batterien gemäss dem Merkblatt „Entschädigungsgesuch für den Transport von gebrauchten Batterien“ transportieren und beabsichtigen ein Gesuch bei INOBAT auf Entschädigung einzureichen, haben sich mit untenstehendem Formular bei INOBAT vorgängig zu registrieren.
Bewilligung nach Art 8 VeVA
Transporteure oder Entsorgungsunternehmen, die gebrauchte Batterien zwischenlagern, müssen über eine kantonale Bewilligung nach Art. 8 (Bewilligungspflicht) der VeVA verfügen. Damit die INOBAT künftig Entschädigungen für Transportleistungen ausbezahlen kann, müssen ihr die entsprechenden Bewilligungen der jeweiligen Transporteure vorliegen. Deshalb bitten wir Sie uns eine Kopie dieser Bewilligung per Mail an info@inobat.ch oder per Post zukommen zulassen.
Anlieferung an Batrec Industrie AG
Transportentschädigungen 2026
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Anlieferung an Librec AG
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