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Informationen für melde- und gebührenpflichtige Firmen

Was ist eine vorgezogene Entsorgungsgebühr?

Die vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) ist eine gesetzliche Gebühr und wird beim Verkauf einer Batterie erhoben. Unter den Begriff Batterien fallen alle Arten von Batterien, Akkumulatoren und Hybridsystemen. Mit der erhobenen Gebühr wird alles rund um das umweltgerechte Recycling der gebrauchten Batterien sichergestellt und finanziert. Die Verwendung der Gebühr steht unter der Aufsicht des Bundes.

Bei den Industrie- und Fahrzeugbatterien kann in Ausnahmefällen auf die Erhebung der gesetzlichen Gebühren verzichtet werden. Dies ist dann der Fall, wenn ganze Branchen oder Firmen für bestimmte Batterietypen die umweltgerechte Entsorgung sowie deren Finanzierung nachweisen können.

Nebst den Batterien sind auch Glasflaschen mit einer gesetzlichen Gebühr (VEG) belegt.

Was sind vorgezogene Recyclingbeiträge?

Auf verschiedenen Wertstoffen, wie z.B. Aluminium-, Stahlblech- und PET-Verpackungen, Haushalt- und Bürogeräten, Werkzeugen und Spielwaren, wird von verschiedenen Branchenverbänden ein freiwilliger Recyclingbeitrag (vRB) erhoben. Ein vRB wird dann erhoben, wenn einerseits vom Bund eine Recyclingquote verlangt wird und andererseits der Erlös des wiedergewonnenen Wertstoffs tiefer ist als die gesamten Recyclingkosten.

Wer muss die vorgezogene Entsorgungsgebühr auf Batterien bezahlen?

Die Gebühr wird bei den erstmaligen Inverkehrbringern von Batterien im Zollinland (Schweiz und Fürstentum Liechtenstein), d.h. bei den Importeuren und Herstellern erhoben. Die Gebühr wird auf den Kaufpreis der Batterie überwälzt, so dass schlussendlich die Konsumenten die Gebühr berappen. Die Verkaufsstellen sind aus Gründen der Transparenz von Gesetz wegen verpflichtet, an gut sichtbarer Stelle im Geschäft darauf hinzuweisen, dass die Batterien mit einer Entsorgungsgebühr belastet sind und sie die gebrauchten Batterien kostenlos zurücknehmen.

Wer erhebt die vorgezogene Entsorgungsgebühr auf Batterien?

Die VEG wird im Auftrag des Bundesamts für Umwelt von der INOBAT erhoben. Das Mandat wird vom Bund nach den WTO-Beschaffungsbestimmungen und dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) jeweils für eine Vertragsperiode von fünf Jahren vergeben.

Wer bestimmt die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr?

Die Höhe der Gebühr wird vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt und in einer Verordnung erlassen. Gestützt auf diese Verordnung publiziert die INOBAT den Gebührentarif nach Batterietypen und Gewicht.

Was ist mit gebrauchten Batterien zu tun?

Die INOBAT stellt für Sammelstellen verschiedene Sammelbehälter und einen Gratisabholdienst zur Verfügung. Die qualifizierten Beförderer von gebrauchten Batterien der INOBAT sind auf der Website publiziert und können direkt kontaktiert werden. Es gilt zu beachten, dass alle gebrauchten Batterien als Sonderabfall gelten, Lithium-Batterien und Lithium-Ionen-Akkus zusätzlich als Gefahrengut.
Gemäss Verordnung über den Verkehr mit Abfällen VeVA, Art. 6 müssen die für den Transport nötigen Begleitpapiere durch den Abgeber (Sammelstelle) ausgestellt werden. Wird diese Aufgabe von den Transporteuren übernommen, können diese dafür einen kleinen Beitrag verlangen.

Wo finde ich Detailangaben zur vorgezogenen Entsorgungsgebühr?

Alle relevanten Bestimmungen finden Sie in den Rechtsgrundlagen.

Fragen an INOBAT

Gerne beantworten wir Ihre Fragen. Benutzen Sie dazu unser Kontaktformular.

Informationen zur Registrierung

Begriff Batterien

Unter dem Begriff Batterien sind alle Arten von Batterien, Akkumulatoren und Hybridsystemen zu verstehen. Im Rahmen der Melde- und Gebührenpflicht wird nach den Typen Fahrzeugbatterien, Gerätebatterien, Knopfzellen und Industriebatterien unterschieden (Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung, ChemRRV, Anhang 2.15, Ziffer 1)

Melde- und Gebührenpflicht, Pflicht zur Rückgabe und -nahme

Hersteller und Importeure, die erstmals Batterien im Zollinland (Schweiz und Fürstentum Liechtenstein) in Verkehr bringen, sind von Gesetz wegen der Melde- und Gebührenpflicht unterstellt. Auto- und Industriebatterien können von der Gebührenpflicht befreit werden, nicht aber von der Meldepflicht. 

Konsumentinnen und Konsumenten sind verpflichtet, gebrauchte Batterien an eine Verkaufsstelle oder Sammelstelle zurückzugeben und die Hersteller/Importeure sowie alle Verkaufsstellen müssen ihrerseits gebrauchte Batterien kostenlos zurücknehmen.

Geltungsbereich und Gebührentarif

Alle Batterien, welche in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, sind der Meldepflicht und die meisten der Gebührenpflicht unterstellt. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Gewicht der Batterie und ist, je nach Batterietyp, unterschiedlich.

Erstmalige Inverkehrbringer von Fahrzeug- und Industriebatterien sowie von Fahrzeugen und Geräten, welche Fahrzeug- oder Industriebatterien enthalten, können von der INOBAT auf Gesuch hin von der Gebührenpflicht befreit werden (jedoch nicht von der Meldepflicht), wenn sie im Rahmen einer Branchenlösung oder aufgrund besonderer Marktverhältnisse eine umweltgerechte Entsorgung der Batterien und die Deckung der gesamten Entsorgungskosten gewährleisten können. Gesuche können bei der INOBAT online eingereicht werden.

Registrierung bei der INOBAT zur Erfüllung der Melde- und Gebührenpflicht

Alle Firmen können sich online bei der INOBAT registrieren. Die INOBAT erhebt, verwaltet und verwendet die so genannte vorgezogene Entsorgungsgebühr auf Batterien im Auftrag des Bundesamts für Umwelt (BAFU).

Erfüllung der Melde- und Gebührenpflicht bei Lieferungen an die Exportwirtschaft

Mit Herstellern und Importeuren, die gebührenpflichtige Batterien im Zollinland mehrheitlich an die produzierende Exportwirtschaft (Uhren-, Werkzeug-, Maschinenindustrie, etc.) verkaufen, schliesst die INOBAT besondere Vereinbarungen zwecks Erfüllung der Melde- und Gebührenpflicht ab.

Erfüllung der Melde- und Gebührenpflicht via SENS oder SWICO Recycling

Hersteller und Importeure, die Haushaltgeräte, Bürogeräte, Spielwaren, Werkzeuge oder Heim- und Hobbygeräte, die mit einer Batterie bestückt sind, in Verkehr bringen, können die Melde- und Gebührenpflicht gegenüber INOBAT erfüllen, indem sie einer dieser Organisationen angeschlossen sind und auf diesen Geräten einen so genannten freiwilligen vorgezogenen Recyclingbeitrag (VRB) entrichten. In diesem freiwilligen Recyclingbeitrag ist die obligatorische vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) inbegriffen. Die INOBAT rechnet mit diesen Organisationen die Gebühr direkt ab. INOBAT, SENS und SWICO-Recycling erleichtern dadurch den Gebührenpflichtigen das Meldewesen.

Achtung: Auch auf Zweitbatterien, die lose zum Gerät (nicht in gleicher Verpackung wie das Gerät) oder nachträglich lose als Ersatzbatterien verkauft werden, ist die Gebühr zu entrichten. Sie sind direkt der INOBAT zu melden.

Erfüllung der Rücknahmepflichten

Hersteller und Importeure (erstmalige Inverkehrbringer) sowie der Handel und die Verkaufsstellen sind zur unentgeltlichen Rücknahme von gebrauchten Batterien verpflichtet. Darüber hinaus bestehen für Verkaufsstellen von Batterien besondere Vorgaben für die Beschriftung und Kennzeichnung. Die Rücknahmepflicht beschränkt sich auf die Typen Batterien, die in Verkehr gebracht werden.

INOBAT unterstützt alle Rücknahmepflichtigen, indem sie Informationsmaterial und Sammelbehälter zur Verfügung stellt.

Fragen an INOBAT

Gerne beantworten wir Ihre Fragen. Benutzen Sie dazu unser Kontaktformular.

Meldefrequenzen und -fristen

Die in Verkehr gebrachten Batterien werden, ohne anderslautende Regelung mit INOBAT, quartalsweise vom Inverkehrbringer als Selbstdeklaration im AVEG-Portal erfasst. Es gelten folgende Meldefristen:

Vierteljährliche Meldefrequenz

Meldeperiode Inverkehrbringung Meldefrist AVEG-Portal
Januar – März 15. April
April – Juni 15. Juli
Juli – September 15. Oktober
Oktober – Dezember 15. Januar

 

Halbährliche Meldefrequenz

Meldeperiode Inverkehrbringung Meldefrist AVEG-Portal
Januar – Juni 15. Juli
Juli – Dezember 15. Januar

 

Jährliche Meldefrequenz

Meldeperiode Inverkehrbringung Meldefrist AVEG-Portal
Januar – Dezember 15. Januar

Eröffnung der Meldeperiode

Die Eröffnung der Meldeperiode erfolgt etwa 15 Tage vor deren Ablauf. Beispiel Q2/2026: Die Meldeperiode wird per 15.06 eröffnet.

Keine Inverkehrbringungen (Null-Import)

Die INOBAT benötigt in jedem Fall eine Meldung. Auch wenn keine Inverkehrbringungen vorliegen, erfolgt eine Meldung im AVEG-Portal. Die Deklaration wird dabei leer eingereicht, im Bemerkungsfeld wird z.B. „Null-Import“ eingetragen.

Ausbleibende Selbstdeklaration

Erfolgt keine Meldung durch den Inverkehrsetzer als Selbstdeklaration, so erfolgt die Deklaration aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Es werden Mahn- und Administrationsgebühren in Rechnung gestellt.

Registrierung online

Als Firma können Sie sich bei der INOBAT online registrieren lassen. Nach erfolgter Registrierung erhalten Sie ein persönliches Zugriffspasswort auf das Meldeportal. Auf dieser Website können Sie in wenigen Schritten die in Verkehr gebrachte Menge Batterien deklarieren.

Die Meldungen an die INOBAT erfolgen nach dem Prinzip der Selbstdeklaration. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die INOBAT als vom Bund beauftragte Organisation Zugriff auf Daten des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hat und die Deklarationen plausibilisieren kann. Jeweils anfangs Jahr erhalten alle Melde- und Gebührenpflichtigen ein Formular, auf welchem sie die Richtigkeit der Deklarationen des Vorjahres bestätigen und allenfalls noch Korrekturen vornehmen können.

Damit wir Sie optimal bei der Erfüllung Ihrer Melde- und Gebührenpflicht unterstützen können, benötigen wir von Ihnen die nachstehenden Angaben. Die Angaben werden ausschliesslich im Zusammenhang mit der Umsetzung Ihrer Melde- und Gebührenpflicht verwendet; sie werden keinesfalls an Dritte weitergegeben oder eigens zu anderen Zwecken verwendet.

Gebühren und Beiträge

Gebühren für die vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG)

Gebührentarif 2026

Gebührentarif 2025

Gebührentarif E-Fahrzeuge 2026

Gebührentarif E-Fahrzeuge 2025

Beiträge für gebührenbefreite Batterien

Beitragstarif Fahrzeugbatterien 2026

Beitragstarif Fahrzeugbatterien 2025

Beitragstarif Industriebatterien 2026

Beitragstarif Industriebatterien 2025

Beitragstarif E-Fahrzeuge 2026

Beitragstarif E-Fahrzeuge 2025

Gesuch um Gebührenbefreiung (Blei)

Grundsatz

Alle Batterien (Batterien, Akkumulatoren, Hybridsysteme) sind der gesetzlichen Melde- und Gebührenpflicht unterstellt. Von der Gebührenpflicht befreit werden können nur Fahrzeug- und Industriebatterien. Die Meldepflicht bleibt in jedem Fall bestehen und es wird ein kleiner Beitrag zum Vollzug der gesetzlichen Meldepflicht sowie weiteren von der Batteriebranche delegierten Aufgaben im Bereich der gebührenbefreiten Batterien erhoben (Anhang 2.15, Ziffer 6.3 Abs. 2 der Chemikalien –Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV [SR 814.81]).

Geltungsbereich

Gemäss Anhang 2.15, Ziffer 6.1 Abs. 3 ChemRRV können Industrie- und Fahrzeugbatterien von der Gebührenpflicht auf Gesuch hin befreit werden, wenn der Gesuchsteller im Rahmen einer Branchenlösung (siehe Merkblatt) oder aufgrund besonderer Marktverhältnisse (siehe Merkblatt) eine umweltverträgliche Entsorgung der Batterien und die Deckung der gesamten Entsorgungskosten gewährleisten kann. Auf den gebührenbefreiten Industrie- und Fahrzeugbatterien ist ein Beitrag an die Kosten zu leisten, die der Organisation für die Befreiung von der Gebührenpflicht und die Meldung nach Ziffer 6.3 Abs. 2 entstehen.

Registrierung bei INOBAT

Da die Meldepflicht unabhängig einer Befreiung von der Gebühr bestehen bleibt, können Branchen oder Firmen nur befreit werden, wenn deren Branchenverbandsmitglieder oder die Firma bei INOBAT registriert sind. Sollten Sie bei INOBAT noch nicht registriert sein, bitten wir Sie, sich vorgängig zum Gesuch zu registrieren.

Firmen, welche ein Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht für Industrie- und Fahrzeugbatterien zu stellen beabsichtigen, bei welchen der Verkaufserlös der zurückgewonnenen Stoffe aus der umweltgerechten Entsorgung sämtliche Entsorgungskosten deckt (alle Bleibatterien), steht das Onlinegesuch im AVEG-Portal ab Juni 2026 zur Verfügung.

Gesuch um Gebührenbefreiung (Branchenlösung)

Grundsatz

Alle Batterien (Batterien, Akkumulatoren, Hybridsysteme) sind der gesetzlichen Melde- und Gebührenpflicht unterstellt. Von der Gebührenpflicht befreit werden können nur Fahrzeug- und Industriebatterien. Die Meldepflicht bleibt in jedem Fall bestehen und es wird ein kleiner Beitrag zum Vollzug der gesetzlichen Meldepflicht sowie weiteren von der Batteriebranche delegierten Aufgaben im Bereich der gebührenbefreiten Batterien erhoben (Anhang 2.15, Ziffer 6.3 Abs. 2 der Chemikalien –Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV [SR 814.81)

Geltungsbereich

Gemäss Anhang 2.15, Ziffer 6.1 Abs. 3 ChemRRV können Industrie- und Fahrzeugbatterien von der Gebührenpflicht auf Gesuch hin befreit werden, wenn der Gesuchsteller im Rahmen einer Branchenlösung (siehe Merkblatt) oder aufgrund besonderer Marktverhältnisse eine umweltverträgliche Entsorgung der Batterien und die Deckung der gesamten Entsorgungskosten gewährleisten kann. Auf den gebührenbefreiten Industrie- und Fahrzeugbatterien ist ein Beitrag an die Kosten zu leisten, die der Organisation für die Befreiung von der Gebührenpflicht und die Meldung nach Ziffer 6.3 Abs. 2 entstehen. Im Falle einer Branchenlösung hat die Branchenorganisation die Meldepflicht gegenüber der INOBAT sicherzustellen.

Firmen, welche Branchenverbandsmitglieder sind, müssen kein Gesuch zur Gebührenbefreiung ausfüllen, sondern erhalten automatisch eine Verfügung zur Gebührenbefreiung.

Vorgehen

Für die Branchenorganisation gilt es ein Gesuch, gemäss Merkblatt an die INOBAT zu stellen. Das Gesuch muss bis spätestens 31. Juli des Vorjahres eingereicht werden. Die Gesuchstellung hat elektronisch oder auf dem Postweg (INOBAT, Postfach 1023, 3000 Bern 14) zu erfolgen.