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Meldefrequenzen und -fristen

Die in Verkehr gebrachten Batterien werden, ohne anderslautende Regelung mit INOBAT, quartalsweise vom Inverkehrbringer als Selbstdeklaration im AVEG-Portal erfasst. Es gelten folgende Meldefristen:

 

Vierteljährliche Meldefrequenz

Meldeperiode Inverkehrbringung Meldefrist AVEG-Portal
Januar – März 15. April
April – Juni 15. Juli
Juli – September 15. Oktober
Oktober – Dezember 15. Januar

 

Halbährliche Meldefrequenz

Meldeperiode Inverkehrbringung Meldefrist AVEG-Portal
Januar – Juni 15. April
Juli – Dezember 15. Oktober

 

Jährliche Meldefrequenz

Meldeperiode Inverkehrbringung Meldefrist AVEG-Portal
Januar – Dezember 15. Januar

Eröffnung der Meldeperiode

Die Eröffnung der Meldeperiode erfolgt etwa 15 Tage vor deren Ablauf. Beispiel Q2/2026: Die Meldeperiode wird per 15.06 eröffnet.

Keine Inverkehrbringungen (Null-Import)

Die INOBAT benötigt in jedem Fall eine Meldung. Auch wenn keine Inverkehrbringungen vorliegen, erfolgt eine Meldung im AVEG-Portal. Die Deklaration wird dabei leer eingereicht, im Bemerkungsfeld wird z.B. „Null-Import“ eingetragen.

Ausbleibende Selbstdeklaration

Erfolgt keine Meldung durch den Inverkehrsetzer als Selbstdeklaration, so erfolgt die Deklaration aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Es werden Mahn- und Administrationsgebühren in Rechnung gestellt.