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Gesuch um Gebührenbefreiung (Blei)

Grundsatz

Alle Batterien (Batterien, Akkumulatoren, Hybridsysteme) sind der gesetzlichen Melde- und Gebührenpflicht unterstellt. Von der Gebührenpflicht befreit werden können nur Fahrzeug- und Industriebatterien. Die Meldepflicht bleibt in jedem Fall bestehen und es wird ein kleiner Beitrag zum Vollzug der gesetzlichen Meldepflicht sowie weiteren von der Batteriebranche delegierten Aufgaben im Bereich der gebührenbefreiten Batterien erhoben (Anhang 2.15, Ziffer 6.3 Abs. 2 der Chemikalien –Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV [SR 814.81]).

Geltungsbereich

Gemäss Anhang 2.15, Ziffer 6.1 Abs. 3 ChemRRV können Industrie- und Fahrzeugbatterien von der Gebührenpflicht auf Gesuch hin befreit werden, wenn der Gesuchsteller im Rahmen einer Branchenlösung (siehe Merkblatt) oder aufgrund besonderer Marktverhältnisse (siehe Merkblatt) eine umweltverträgliche Entsorgung der Batterien und die Deckung der gesamten Entsorgungskosten gewährleisten kann. Auf den gebührenbefreiten Industrie- und Fahrzeugbatterien ist ein Beitrag an die Kosten zu leisten, die der Organisation für die Befreiung von der Gebührenpflicht und die Meldung nach Ziffer 6.3 Abs. 2 entstehen.

Registrierung bei der INOBAT

Da die Meldepflicht unabhängig einer Befreiung von der Gebühr bestehen bleibt, können Branchen oder Firmen nur befreit werden, wenn deren Branchenverbandsmitglieder oder die Firma bei der INOBAT registriert sind. Sollten Sie bei der INOBAT noch nicht registriert sein, bitten wir Sie, sich vorgängig zum Gesuch zu registrieren.

Firmen, welche ein Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht für Industrie- und Fahrzeugbatterien zu stellen beabsichtigen, bei welchen der Verkaufserlös der zurückgewonnenen Stoffe aus der umweltgerechten Entsorgung sämtliche Entsorgungskosten deckt (alle Bleibatterien), steht das untenstehende Onlinegesuch zur Verfügung.

1. Name des Gesuchstellers

Unsere Organisation/Firma ist unter nachstehendem Namen bereits bei der INOBAT registriert:

Batterietypen

Unsere Organisation/Firma stellt das Gesuch für nachstehende Batterietypen:

[x] zutreffendes bitte ankreuzen

Fahrzeugbatterien

Als Fahrzeugbatterien gelten Batterien die für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen.

Achtung: Batterien, für den Antrieb von Elektrofahrzeugen jeder Art bestimmt sind, gelten nicht als Fahrzeugbatterien, sondern als Industriebatterien (siehe unten: Industriebatterien).

Industriebatterien

(alle Batterien über einem Kilogramm, die nicht Geräte- oder Fahrzeugbatterien sind)

Als Industriebatterien gelten Batterien, die ausschliesslich für industrielle oder gewerbliche Zwecke oder für den Antrieb von Elektrofahrzeugen bestimmt sind sowie andere Batterien, die nicht als Gerätebatterien oder als Fahrzeugbatterien gelten.

Mitglied Verband

Da für Mitglieder von gewissen Verbänden eine Branchengebührenbefreiung gilt, bitten wir Sie, uns anzugeben, ob Ihre Firma Mitglied von einem der folgenden Verbänden ist:

Begründung zur Gebührenbefreiung

Der Gesuchsteller hat im Zusammenhang mit der umweltgerechten Entsorgung sowie zur Gewährleistung der gesamten Entsorgungskosten Nachweise zu erbringen.

Zwecks Überprüfung der Nachweise bitten wir Sie, nachstehende Fragen zu beantworten (pro Batterietyp, der von der Gebühr zu befreien ist):

2. Behandlung des Gesuchs

Im Falle von Unklarheiten nimmt die INOBAT mit dem Gesuchsteller Kontakt auf und klärt die offenen Fragen.

Gesuchsteller werden in Form einer Verfügung mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung über den Entscheid der INOBAT informiert.

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