Informationen für Sammelstellen

Sammelentschädigungen

Importeure und Hersteller von Batterien, der Handel sowie alle Verkaufsstellen von Batterien sind von Gesetz wegen verpflichtet, gebrauchte Batterien unentgeltlich zurückzunehmen und diese der umweltgerechten Entsorgung zuzuführen. Unter dem Begriff Batterien sind alle Arten von Batterien, Akkumulatoren und Hybridsystemen zu verstehen. Darüber hinaus sind Verkaufsstellen verpflichtet, an gut sichtbarer Stelle darauf hinzuweisen, dass die Kunden gebrauchte Batterien an Verkaufs- oder Sammelstellen zurückgeben müssen.
Zusätzlich existieren auch private und öffentlich-rechtliche Organisationen, die eine Sammelstelle für gebrauchte Batterien betreiben, ohne dass sie dazu von Gesetz wegen verpflichtet sind.

Für gebührenbelastete Gerätebatterien und Industriebatterien werden Entschädigungen ausbezahlt. Die Vergütung setzt jedoch voraus, dass pro Abgabe mindestens 350 kg gebührenbelastete Gerätebatterien und/oder Industriebatterien an einen qualifizierten Beförderer der INOBAT abgegeben werden. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserem Merkblatt.

Mit der mengenabhängigen Entschädigung fördert die INOBAT das ökonomische und ökologische Sammeln und stellt sicher, dass die gebrauchten Batterien gemäss den gesetzlichen Vorschriften transportiert werden.

Für gesammelte gebührenbefreite Batterien und weitere nicht entschädigungsberechtigte Batterien wird keine Sammelentschädigung ausbezahlt. Im Unterschied zu den Gerätebatterien/Knopfzellen, die in einem aufwändigen und kostenintensiven Verfahren recycliert werden müssen, haben gebrauchte bleihaltige Fahrzeug- und Industriebatterien einen Restwert. Dieser richtet sich nach dem Weltmarktpreis für Sekundärblei. Erkundigen Sie sich vor der Abgabe von Bleibatterien über den Angebotspreis beim Abnehmer.

Dies betrifft: gebührenbefreite Bleibatterien, gebührenbefreite Lithiumbatterien und Hybridsysteme für Personenwagen, E-Busse, E-Baustellenfahrzeuge, E-Jachten; Batterien aus Sonderabfalldeponien sowie Batterien, die zum Zweck der stofflichen Verwertung importiert werden.

Menge Entschädigung
CHF/to
0 kg bis 349 kg Keine
350 kg bis 999 kg 250.00
1'000 kg bis 4'999 kg 290.00
5'000 kg und mehr 310.00
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