Gesuch um Gebührenbefreiung (besondere Marktverhältnisse)
1. Allgemeine Informationen
Grundsatz
Alle Batterien (Batterien, Akkumulatoren, Hybridsysteme) sind der gesetzlichen
Melde- und Gebührenpflicht unterstellt. Von der Gebührenpflicht
befreit werden können nur Fahrzeug- und Industriebatterien. Die Meldepflicht
bleibt in jedem Fall bestehen und es wird ein kleiner Beitrag zum Vollzug der
gesetzlichen Meldepflicht sowie weiteren von der Batteriebranche delegierten
Aufgaben im Bereich der gebührenbefreiten Batterien erhoben (Anhang
2.15, Ziffer 6.3 Abs. 2 der Chemikalien –Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV
[SR 814.81)
Geltungsbereich
Gemäss Anhang 2.15, Ziffer 6.1 Abs. 3 ChemRRV können
Industrie- und Fahrzeugbatterien von der Gebührenpflicht auf Gesuch hin befreit
werden, wenn der Gesuchsteller im Rahmen einer Branchenlösung (siehe Merkblatt) oder
aufgrund besonderer Marktverhältnisse (siehe Merkblatt) eine umweltverträgliche Entsorgung
der Batterien und die Deckung der gesamten Entsorgungskosten gewährleisten
kann. Auf den gebührenbefreiten Industrie- und Fahrzeugbatterien ist ein
Beitrag an die Kosten zu leisten, die der Organisation für die Befreiung von
der Gebührenpflicht und die Meldung nach Ziffer 6.3 Abs. 2 entstehen.
Vorgehen
Firmen, welche in
eigener Regie und auf eigene Kosten Industrie- und Fahrzeugbatterien
umweltgerecht entsorgen, haben gemäss Merkblatt ein schriftliches Gesuch an INOBAT zu richten. Das Gesuch muss bis spätestens 30.
September des Vorjahres eingereicht werden (für das Jahr 2022 bis spätestens 1.
November 2021). Die Gesuchstellung hat elektronisch (inobat@awo.ch) oder auf dem Postweg (INOBAT, Postfach
1023, 3000 Bern 14) zu erfolgen.